| Auswirkungen von Dopingsperren

DLV will Leistung von gesperrter Radsportlerin annullieren

Eine Radsportlerin wurde in einem Vergleich mit der Nationalen Anti Doping Agentur NADA vor dem Deutschen Sportschiedsgericht wegen Dopings Anfang März für zwei Jahre ausschließlich für Veranstaltungen des Bundes Deutscher Radfahrer (BDR) und Meisterschaften anderer Verbände gesperrt. Beim Freiburg-Marathon am letzten Wochenende ging sie als Läuferin an den Start und belegte Platz zwei in 3:10:10 Stunden, was vielfach zu Protesten führte.
Peter Schmitt

Hierzu äußerte sich der Vizepräsident Veranstaltungsmanagement und Wettkampforganisation des Deutschen Leichtathletik-Verbandes (DLV), Frank O. Hamm, in einer Stellungnahme:

„Gemäß DLO §5 Nr. 1 sind Personen, die aktuell (z.B. aufgrund einer Dopingsperre) suspendiert sind, von der Teilnahme an Wettkämpfen ausgeschlossen. Dies steht in Übereinstimmung mit Regel 60.4(f) der Internationalen Wettkampfregeln (IWR).

In Art. 18.5.1 des NADA-Codes (NADC) haben sich die Unterzeichner des Codes (u.a. der DLV) verpflichtet, gegenseitig die Entscheidungen eines anderen Unterzeichners oder der Anti-Doping-Organisation anzuerkennen und zu beachten. Weiter heißt es in Art. 10.12.1 des NADC, dass eine Sperre eines Athleten ein Teilnahmeverbot an Wettkämpfen oder sportlichen Aktivitäten auslöst, die von einem Unterzeichner oder einem Verein oder einer anderen Mitgliedsorganisation der Mitgliedsorganisation eines Unterzeichners autorisiert oder organisiert wird. In Verbindung mit der Tatsache, dass der NADC unmittelbarer Bestandteil unseres Regelwerks ist, ergibt sich daraus:
Jede Person, die aufgrund eines Dopingverstoßes (egal in welcher Sportart begangen und von welchem Verband geahndet) gesperrt ist, unterliegt bei allen leichtathletischen Veranstaltungen ebenfalls einem Teilnahmeverbot für die Dauer der Sperre.“

Kein gültiges Teilnahmerecht nach DLV-Regelwerk

Dies bedeutet, dass die Leistungen der gesperrten Radsportlerin bei Leichtathletik-Veranstaltungen während ihrer Dopingsperre aus Sicht des Deutschen Leichtathletik-Verbandes (DLV) annulliert werden müssen, da sie nach dem DLV-Regelwerk kein gültiges Teilnahmerecht hatte.

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