Der Deutsche Leichtathletik-Verband (DLV) hat eine bundesweit einheitliche Regelung zur Kostenberechnung für Streckenvermessungen verabschiedet. Einem entsprechenden Antrag stimmte die DLV-Mitgliederversammlung am zurückliegenden Wochenende mit großer Mehrheit zu.
Nachdem zuletzt deutliche Unterschiede zwischen den Kosten festgestellt wurden, die Laufveranstaltern für die Vermessung ihrer Wettkampfstrecken in Rechnung gestellt wurden, hat der Deutsche Leichtathletik-Verband (DLV) jetzt eine neue, bundesweit einheitliche Regelung zur Kostenberechnung verabschiedet. Sie soll für Transparenz und Planungssicherheit bei Veranstaltungen im DLV-Verbandsgebiet sorgen und zugleich dazu dienen, die Kosten und Ausgaben auf Seiten der Vermesser und des DLV zu decken.
Die DLV-Mitgliederversammlung folgte am zurückliegenden Wochenende in Darmstadt in der Sache einem Antrag der DLV-Wettkampforganisation, der neben Reisekosten und Materialaufwand eine einheitliche Honorierung für die Vermesser vorsieht, sowie darüber hinaus eine geringfügige Administrationspauschale, die – mit 50 Prozent Erlass für Mitgliedsvereine – an den DLV zu entrichten ist. Einem eigenen Änderungsantrag der DLV-Mitgliederversammlung, der ein auf Streckenlängen gestaffeltes Tagegeld einbrachte, wurde mit großer Mehrzeit zustimmt.
Ausbildung zum Ehrenamt im DLV
„Wir sind mit dem Antrag zum einen dem Wunsch der Laufveranstalter nachgekommen, für Kostentransparenz und Einheitlichkeit zu sorgen, zum anderen war es uns wichtig, die Leistung der Streckenvermesser in Deutschland weiterhin angemessen zu honorieren“, erläutert DLV-Veranstaltungsdirektor Sven Schröder.
Nur auf offiziell vermessenen Strecken können in der Leichtathletik offizielle Bestleistungen und Rekorde erzielt werden. Die Streckenvermessung wird von national und international akkreditierten DLV-Streckenvermessern als Kampfrichter der Leichtathletikverbände durchgeführt. Sie erlangen ihre Qualifikation im Rahmen der Streckenvermesser-Ausbildung des DLV, und sie üben ihre Tätigkeit selbständig ehrenamtlich aus.
Die Regelungen werden nach Veröffentlichung der aktualisierten Gebührenordnung (GBO) deutschlandweit einheitlich umgesetzt.